Beantragung von Psychotherapie

Bei der Beantragung von Psychotherapie gibt es drei verschiedenen Stufen:

  1. Psychotherapeutische Sprechstunden
  2. Probatorische Sitzungen
  3. Psychotherapie

 

Vor der eigentlichen Psychotherapie wird mit sogenannten Psychotherapeutischen Sprechstunden und Probatorischen Sitzungen begonnen. Sie dienen auf der fachlichen Seite der Erörterung des Anliegens, einer Einschätzung auf Vorliegen einer krankheitswertigen Störung, der Abklärung der Diagnose und der Abklärung des Behandlungsbedarfes.

Auf der menschlichen Seite dienen diese Phasen dem Ausprobieren der Patienten-Therapeuten-Beziehung, ob man sich sympathisch ist, und man in einer sich anschließenden Phase der Therapie miteinander arbeiten möchte.

 

Abhängig davon, wie Sie versichert sind, ob privat, über die Beihilfe oder gesetzlich versichert, ergeben sich unterschiedliche Arten der Beantragung dieser ersten beiden Phasen vor der Beantragung der eigentlichen Psychotherapie in einer Privatpraxis. Darüberhinaus gibt es zwei verschiedenen Formen von Psychotherapie hinsichtlich der Dauer: Kurzzeittherapie und Langzeittherapie.

 

Im folgenden Finden Sie Beschreibungen, wie die einzelnen Phasen einer Psychotherapie bei Privatversicherten, Beihilfeversicherten und gesetzlich Versicherten beantragt werden.

Am Ende der Seite finden Sie die Beihilfenordnung Rheinland-Pfalz mit Informationen zur Psychotherapie und die Psychotherapierichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie.


Beantragung von Psychotherapie bei Privatversicherten

Psychotherapeutischen Sprechstunden und Probatorischen Sitzungen vor einer Psychotherapie für Privatversicherte:

  • sind bei Privatversicherten in der privatärztlichen Versorgung eine antragsfreie Leistung
  • bedarf keiner Genehmigung
  • umfaßt im Regelfall bei Kindern und Jugendlichen 5 Psychotherapeutische Sprechstunden und 5 Probatorische Sitzungen von je 50 Minuten Dauer
  • kann ohne Meldung an die private Krankenkasse sofort beginnen

Bei Feststellung eines Störungswertes und der Festlegung einer Diagnose kann im Anschluß eine Kurzzeittherapie oder eine Langzeittherapie folgen.

 

Beantragung von Kurzzeittherapie für Privatversicherte:

  • ist bei Privatversicherten in der privatärztlichen Versorgung im Regelfall eine antragsfreie Leistung
  • bedarf keiner Genehmigung, muß jedoch der privaten Krankenkasse angezeigt werden
  • umfaßt nach der Psychotherapierichtlinie bei Kindern und Jugendlichen 30 verhaltenstherapeutische Sitzungen von je 50 Minuten Dauer
  • kann nach Anzeige an die Krankenkasse im Regelfall sofort beginnen

 

Beantragung von Langzeittherapie für Privatversicherte:

  • ist bei Privatversicherten in der privatärztlichen Versorgung eine antragspflichtige Leistung
  • bedarf der Genehmigung in einem Gutachterverfahren
  • umfaßt nach der Psychotherapierichtlinie 75 verhaltenstherapeutische Sitzungen bei Kindern und Jugendlichen von je 50 Minuten Dauer. Der von der privaten Krankenkasse übernommene Umfang kann jedoch davon abweichen.
  • Die Therapie kann nach Zusage durch das Gutachterverfahren der privaten Krankenkasse begonnen werden

Die Anzahl der von der privaten Krankenkasse finanziell getragenen Sitzungen einer Langzeittherapie kann von der Psychotherapierichtlinie je nach Versicherungsvertrag abweichen.

 

Eine Kurzzeittherapie kann auch in eine Langzeittherapie umgewandelt werden, wenn die Kurzzeittherapie nicht ausreichend war.


Beantragung von Psychotherapie bei Beihilfeversicherten

Psychotherapeutischen Sprechstunden und Probatorischen Sitzungen vor einer Psychotherapie für Beihilfeversicherte :

  • sind bei Beihilfeversicherten in der privatärztlichen Versorgung eine antragsfreie Leistung
  • bedarf keiner Genehmigung
  • umfaßt nach der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz bei Kindern und Jugendlichen 5 Psychotherapeutische Sprechstunden und 5 Probatorische Sitzungen von je 50 Minuten Dauer
  • kann ohne Anzeige bei Beihilfe und privater Krankenkasse sofort beginnen

Bei Feststellung eines Störungswertes und der Festlegung einer Diagnose kann im Anschluß eine Kurzzeittherapie oder eine Langzeittherapie folgen.

 

Beantragung von Kurzzeittherapie für Beihilfeversicherte:

  • ist bei Beihilfeversicherten in der privatärztlichen Versorgung im Regelfall eine antragsfreie Leistung
  • bedarf keiner Genehmigung, muß jedoch der privaten Krankenkasse angezeigt werden
  • umfaßt nach der Psychotherapierichtlinie bei Kindern und Jugendlichen 30 verhaltenstherapeutische Sitzungen
  • kann nach Anzeige an die Krankenkasse im Regelfall sofort beginnen

 

Beantragung von Langzeittherapie für Beihilfeversicherte:

  • ist bei Beihilfeversicherten in der privatärztlichen Versorgung eine antragspflichtige Leistung
  • bedarf der Genehmigung in einem Gutachterverfahren
  • umfaßt nach der Psychotherapierichtlinie 75 verhaltenstherapeutische Sitzungen bei Kindern und Jugendlichen. Der von der privaten Krankenkasse übernommene Umfang kann jedoch davon abweichen
  • Die Therapie kann nach Zusage durch das Gutachterverfahren der privaten Krankenkasse begonnen werden

 

Eine Kurzzeittherapie kann auch in eine Langzeittherapie umgewandelt werden, wenn die Kurzzeittherapie nicht ausreichend war.


Beantragung von Psychotherapie bei gesetzlich Versicherten

Psychotherapeutischen Sprechstunden und Probatorischen Sitzungen vor einer Psychotherapie für gesetzlich Versicherte :

  • ist bei gesetzlich Versicherten in der privatärztlichen Versorgung eine genehmigungspflichtige Leistung
  • bedarf der Bewilligung durch die gesetzliche Krankenkasse
  • umfaßt bei Kindern und Jugendlichen und 5 Psychotherapeutische Sprechstunden und 6 Probatorische Sitzungen

Will man die Kosten für Psychotherapeutische Sprechstunden und Probatorische Sitzungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wissen, sollte die Zusage der gesetzlichen Krankenkasse abgewartet werden. 

Bei Feststellung eines Störungswertes und der Festlegung einer Diagnose kann im Anschluß eine Kurzzeittherapie oder eine Langzeittherapie folgen.

 

Beantragung von Kurzzeittherapie für gesetzlich Versicherte:

  • ist bei gesetzlich Versicherten in der privatärztlichen Versorgung im Regelfall eine antragsfreie Leistung
  • bedarf keiner Genehmigung, muß jedoch der gesetzlichen Krankenkasse angezeigt werden
  • umfaßt bei Kindern und Jugendlichen 30 verhaltenstherapeutische Sitzungen

Die Therapie gilt als stillschweigend bewilligt, wenn in dieser Zeit von 3 Wochen nach Anzeige der Therapie von der gesetzlichen Krankenkasse nicht widersprochen wird.

 

Beantragung von Langzeittherapie für gesetzlich Versicherte::

  • ist bei gesetzlich Versicherten in der privatärztlichen wie auch in der kassenärztlichen Versorgung eine antragspflichtige Leistung
  • bedarf eines Antrags und der Genehmigung in einem Gutachterverfahren
  • umfaßt bei Kindern und Jugendlichen 75 verhaltenstherapeutische Sitzungen

Die Therapie kann bei Bewilligung nach dem Gutachterverfahren der privaten Krankenkasse begonnen werden. Eine Bewilligung bei vorausgehendem Gutachterverfahren kann bis zu 5 Wochen dauern.

 

Eine Kurzzeittherapie kann auch in eine Langzeittherapie umgewandelt werden, wenn die Kurzzeittherapie nicht ausreichend war.


Beihilfenordnung Rheinland-Pfalz

Hier ist die Beihilfenordnung Rheinland-Pfalz mit Informationen zur Psychotherapie als Datei zum Download

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
PDF – 442,9 KB 58 Downloads

Psychotherapierichtlinie

Hier ist die Psychotherapierichtlinie zur Durchführung von Psychotherapie als Datei zum Download

Psychotherapierichtlinie - Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie
PDF – 277,7 KB 60 Downloads